Verfassung
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Die Verfassung ist die zentrale Rechtsnorm unseres Staates. Sie ist Grundlage für alles andere und steht zugleich über allem anderen, da sich andere Gesetze den in der Verfassung niedergeschriebenen Artikeln unterordnen müssen. Ist ein Gesetz mit jenen nicht vereinbar, so kann es nach einem Urteil des Honigverfassungsgerichtes als nichtig erklärt werden.
Es ist folglich das wichtigste Glied unseres Rechtsstaates.
Gründungsdatum
22. Juni 2022
Änderung
vier
Letzte Änderung
29. Dezember 2024 Verfassungsänderung IV. ➥ für das Parteienrecht und das HeNeVeZe
Art des Gesetzes und Änderungsverfahren
HIER KLICKEN ->
Titelblatt
Liebe @Stadtmitglieder, ich möchte bestrebe folgende Verfassungsänderung, mit der mehr Demokratie ermöglicht werden soll:
» Abschaffung von Art. 18, Abs. 2 » Abschaffung von Art. 18, Abs. 3
Durch eine Abschaffung würde die oberste Leitung (aktuell nur ich) das Vetorecht gegen Gesetze, die das Parlament beschließt, verlieren. Ich bin der Meinung, dass ich unbegründet nicht in der Lage sein sollte, Gesetze oder Entscheidungen hier zu kippen, nur weil ich ich bin. Zur Klarstellung: Verstößt ein Gesetz hier gegen die Verfassung, ist es ohnehin hinfällig. Daran ändert diese Abschaffung von Absatz 2 und 3 nichts.
Dem Antrag von Timobaer hat das Honig-Parlament mit 85,71% Ja-Stimmen zugestimmt.
Liebe @Stadtmitglieder,
mir ist aufgefallen, dass einige Dinge, die in der Praxis geändert wurden, in unserer Verfassung nicht korrekt vermekrt sind. Daher bestrebe ich, die Verfassung aktuell zu halten und folgende Änderung durchzuführen:
» Änderung von* Art. 6, Abs. 2
"schlägt die oberste Leitung einen Kandidaten vor, der dann die absolute Mehrheit im Parlament benötigt."
» Einführung von* Art. 6, Abs. 3
"Erreicht der von der obersten Leitung vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so kann das Parlament selbst einen Kandidaten vorschlagen und über ihn abstimmen."
» Einführung von Art. 7 - Amsleiter (im Abschnitt I.)
"(1) Zu Zwecken der Entlastung werden die Aufgaben auf Ämter aufgeteilt.
(2) Welche Ämter es gibt, entscheidet die oberste Leitung.
(3) Wenn ein Amtsleiter
(a) zurücktritt oder
(b) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zur Amtsenthebung oder eines Beschlusses des Parlaments entlassen wird,
schlägt die oberste Leitung einen Kandidaten vor, der dann die absolute Mehrheit im Parlament benötigt.
(4) Erreicht der von der obersten Leitung vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so kann das Parlament selbst einen Kandidaten vorschlagen und über ihn abstimmen."
» Entsprechende Neunummerierung der Artikel (Abschnitt II. würde mit Art. 8 (statt 7) beginnen)
» Neue Grafische Darstellung des politisches Systems einfügen
» Einbettung des Organigramms
Durch diese Änderung(en) ist das Prozedere, das in der Praxis sowieso schon angewandt wird, dann auch verfassungsgemäß festgehalten.
Dem Antrag von Timobaer hat das Honig-Parlament mit 100% Ja-Stimmen zugestimmt.
Für die Klärung künftiger Probleme, bei denen ein Konflikt entsteht, bei dem ich nicht als Verfassungsrichter arbeiten kann, da ich selbst beteiligt bin und zur Klärung solcher Fälle wie Repairall benötigen wir eine Verfassungsänderung: Art. 2 - „Administration Honigstadt“ Art. 2 (1) Die Administration ist für die Verwaltung und Organisation der Honigstadt zuständig. Insbesondere betrifft dies die Verwaltung der Minecraft-Server. Art. 2 (2) Die Administration besteht aus Timobaer und gegebenenfalls von ihm ausgewählten und vom Parlament legitimierten Stadtmitgliedern. Art. 3 (3) Volksvertreter ist jedes freiwillige Stadtmitglied. Es bedarf keiner Anmeldung oder Ankündigung. Art. 3a (3) Abstimmungen können entweder im Honig-Discord stattfinden, oder in Sitzungen. Art. 4 - Arbeitsteilung: Parlament - Administration (1) Das Honig-Parlament entscheidet und stimmt über Anträge einzelner Mitglieder ab. Diese betreffen Gesetzes- oder Verfassungsänderungen. (2) Die Administration hingegen entscheidet aus Gründen der Sicherheit und der Komplexität über Serveraufgaben, wie insbesondere Plugins für Features und Sicherheitsplugins, sowie Commands. Art. 5 - Honig-Verfassungsgericht (2) Die Richter des Verfassungsgerichts werden zusammen von der Administration und dem Honig-Parlament auf eine Amtszeit, deren Bestimmung der Administration obliegt, gewählt. Die Wahl findet getrennt statt. Es bedarf eine absolute Mehrheit im Parlament und in der Administration. Art. 6 - Krisenstab (1) Ist das Verfassungsgericht aufgrund mangelnder Richter nicht urteilsfähig, wird ein Krisenstab einberufen, der aus dem Beschwerdesteller und Beschwerdegegner, sowie jeweils einem Argumentationspartner nach Wahl besteht. Auch nimmt ein Krisenstabsleiter teil. (2) Der Krisenstabsleiter wird von den Diskussionsteilnehmern bestimmt. (3) Am Ende der Diskussion wird mit absoluter Mehrheit entschieden. (sowie der Aktualisierung der Grafiken)
Das Honig-Parlament hat dem Antrag von Timobaer mit 70% Ja-Stimmen zugestimmt, damit wurde die nötige Zweidrittelmehrheit vom damaligen Parlamentspräsidenten Krispler bestätigt.
Damit das Parteienrecht und das HeNeVeZe geschützt und verewigt werden. Art. 27 - „Stadtmitglieder“
ehemals Artikel 6
Art. 4 - Exekutive (Regierung)
(1) Die ausführende Gewalt des Staates wird durch die Regierung ausgeübt.
(2) Die Regierung besteht aus einem Honigkanzlern, der vom Honigschen Volke in freier und geheimer Wahl alle vier Monate gewählt wird, und die von ihm bestimmten Minister.
(3) Die Regierung ist während ihrer Legislaturperiode befugt, Gesetze zu erlassen.
(4) Erhält bei einer Wahl eine Partei und deren Kandidat keine absolute Mehrheit, so können mehrere Parteien für eine absolute Mehrheit zusammen koalieren. Kommt keine Koalition zustande, so findet eine Woche später eine Stichwahl zwischen den beiden Parteien mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt.
Art. 4a - Alleinige Gesetzesbeschlüsse
bleibt ohne Änderung bestehen
Art. 4b - Parteien
(1) Honigkanzler müssen einer Partei angehören.
(2) Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und bilden den strukturellen Rahmen für politische Inhalte.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgerichtet sind, die Werte oder den Bestand der Stadt Honigstadt zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.
(4) Verfassungswidrige Parteien können durch das Honigverfassungsgericht verboten, und deren Kandidaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden.
(5) Parteien können, gemessen an ihrer Stimmenanzahl bei Wahlen, durch staatliche Parteienfinanzierung, Geldmittel für ihren Wahlkampf erhalten.
Art. 4c - Ministerien
(1) Ein Honigkanzler kann für seine Regierung Minister berufen und ihnen Aufgaben und Ämter übertragen, die sie im Namen der Regierung ausführen und auszuüben haben.
(2) Die Minister werden beim Staat angestellt und müssen einen Amtseid ableisten.
Art. 4d - Amtseid
(1) Bei der Vereidigung von Honigkanzler, Ministern und anderen Staatsangestellten wird folgender Amtseid gesprochen:
(2) „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Honig’schen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Stadt wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden.“
(3) Der Amtseid kann durch eine religiöser Beteuerung ergänzt werden: „so wahr mir Gott helfe“ oder „so wahr mir Moyai helfe“.
Art. 6 - Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum
(1) Das Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum – kurz HeNeVeZe – ist der Zusammenschluss von Behörden in der Honigstadt.
(2) Der Leiter des HeNeVeZes wird von der Administrative bestimmt.
(3) Ziel des HeNeVeZes ist es, bürokratische Prozesse und Anliegen der Bürger zu bearbeiten.
(4) Das HeNeVeZe ist in Rechtswegen als Vorinstanz zu Verwaltungsangelgenheiten zu berücksichtigen.
Das Honig-Parlament hat dem Antrag von Timobaer mit 100% Ja-Stimmen zugestimmt.
Verfassung im